Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma ph-cleantec GmbH, Fellbach, nachfolgend ph-cleantec oder Verkäufer genannt.

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ph-cleantec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ph-cleantec mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auf- traggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zu- künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ph-cleantec ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ph-cleantec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetz- lichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ph-cleantec. Bei nicht-fristgerechter Zahlung behält ph-cleantec sich vor, ab der zweiten Mahnung die gesetzlichen Mahngebühren in Höhe von €40 zu erheben.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher An- sprüche ist nur insoweit zulässig, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Forderungen und Verbindlichkeiten der ph-cleantec dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der ph-cleantec verkauft, abgetreten oder zediert werden.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von ph-cleantec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) ph-cleantec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ph-cleantec nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ph-cleantec die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(4) ph-cleantec ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn:

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ph-cleantec erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät ph-cleantec mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ph-cleantec auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(6) ph-cleantec nimmt verwendete Verpackungen auf Wunsch gerne zurück, um diese ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 4 Montage

(1) Im Falle von Montage- oder Inbetriebnahme bzw. Einweisungsarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von ph-cleantec über alle erforderlichen Tatsachen richtig zu informieren. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und die Zurverfügungstellung von Anschlüssen.

(2) Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen der Monteure nach Abschluss der Arbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen. Die unterschriebenen Tätigkeitsberichte sind grundsätzlich für den Auftraggeber un- anfechtbare Abrechnungsgrundlagen.

(3) Die Monteure von ph-cleantec sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Außerdem sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Leistung hinausgehen.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ph-cleantec noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die ph-cleantec dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich durch ph-cleantec verursachten Schäden. Insoweit
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Der Kunde muss ph-cleantec offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Auf Verlangen von ph-cleantec ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an ph-cleantec zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ph-cleantec die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ph-cleantec nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmög- lichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ersetzte Teile werden Eigentum von ph- cleantec.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von ph-cleantec, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Vorausset- zungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von ph-cleantec den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, sowie durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

§ 7 Schutzrechte

(1) ph-cleantec steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber An- sprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird ph-cleantec nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines ange- messenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet ph-cleantec – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:

a.) bei Vorsatz;
b.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter;
c.) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d.) bei Mängeln, die ph-cleantec arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde;
e.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutz- ten Gegenständen gehaftet wird.

(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ph-cleantec auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) ph-cleantec behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand in umfassender Form (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand weiter zu veräußern. Die Berechtigung entfällt, wenn der Auf- traggeber ph-cleantec gegenüber in Zahlungsverzug oder allgemein in Vermögensverfall gerät.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ph-cleantec zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(4) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt ph-cleantec, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ph-cleantec und dem Auftraggeber ist das für den Sitz von ph-cleantecs zuständige Gericht. ph-cleantec ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen ph-cleantec und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Rege- lungslücke gekannt hätten.

(4) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass ph-cleantec Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Steuerberater, Versicherungen) zu übermitteln.

Stand 01/2023

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